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Gewinnspiele und Preisausschreiben

21. September 2011Von petra.huber
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Mit 1. September wurde eine Bagatellgrenze in Höhe von 500 Euro pro Steuerpflichtigem und pro Kalenderjahr eingeführt. Eine Glückspielabgabe in Höhe von 5% des Gewinnes ist seit 1. Jänner fällig.

Immer wieder veranstalten Einkaufsstraßen-Vereine Preisausschreiben bzw. Gewinnspiele auf die eine oder andere Weise. Den meisten ist eines gemein, nämlich dass das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Und genau hierin liegt der Anknüpfungspunkt an das Glücksspielgesetz (GSpG).

Preisausschreiben und Gewinnspiele sind dann erlaubt, wenn zur Wahrung der Gewinnchancen die Beantwortung einer Frage oder etwa das Absenden einer Teilnahmekarte genügt – es sich also um keine entgeltlichen Glücksspiele handelt.

Wird jedoch vom Veranstalter der Kauf einer Ware vorausgesetzt oder für die Ware ein höherer Preis verlangt als gewöhnlich oder erfolgt die Spielteilnahme über eine Telefon-Mehrwertnummer (ist somit die Spielteilnahme beim Veranstalter nicht mehr kostenlos), so bedarf die Durchführung eines solchen Spieles einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz.

Der zuwiderhandelnde Veranstalter begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro bestraft werden kann. Bei gewerblicher Durchführung liegt auch eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch vor.

Mit 1. Jänner 2011 wurde der Geltungsbereich der Glücksspielabgabe nach dem Glücksspielgesetz auch auf Preisausschreiben bzw. Gewinnspiele ohne Spieleinsatz ausgedehnt. Die Höhe der Glücksspielabgabe beträgt 5 % des Wertes des Gewinnes.

Beispiel: Der bzw. die  ausgespielten Gewinne haben einen Wert von 6.000 Euro. Die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe ist der Wert des in Aussicht gestellten Gewinnes. 5 % von 6.000 Euro sind 300 Euro Glücksspielabgabe.

Mit dem BGBl I 76/2011, ausgegeben am 1. August 2011, kommt es zu weiteren Novellierungen des Glücksspielgesetzes. Diese Novellierungen treten mit 1. September 2011 in Kraft. Kernpunkt dieser Novellierungen ist die Einführung einer Bagatellgrenze in Höhe von 500 Euro (Glücksspielabgabe) pro Steuerpflichtigen und pro Kalenderjahr.

Beispiel: Siehe unter Rechtslage ab 1. September 2011

Wie ist die Rechtslage ab 1. September 2011:

§ 58 Abs. 3 GSpG: „Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Steuer den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet.“

Wenn Ihr/e Gewinnspiel/e, der oben genannten Norm unterliegen, haben Sie eine Abgabenschuld in der Höhe von 5 % des Wertes des zu verlosenden Gewinnes.

Die Steuerpflicht entfällt allerdings, wenn die Steuer den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet. Der Gesetzgeber hat somit eine Bagatellgrenze in Höhe von 500 Euro (Glücksspielabgabe) pro Steuerpflichtigen und pro Kalenderjahr ab 1. September 2011 eingeführt.

Wenn die jährliche Steuerschuld allerdings über 500 Euro liegt, kommt die Bagatellgrenze nicht zur Anwendung und es sind die gesamten in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn/e) uneingeschränkt mit 5 % steuerpflichtig – es handelt sich bei dieser Bagatellgrenze somit um eine Freigrenze und um keinen Freibetrag.

Beispiel 1: Der Wert der ausgespielten Gewinne eines Veranstalters in einem Kalenderjahr beträgt 9.000 Euro. 5 % davon sind 450 Euro Gewinnspielabgabe. Die Gewinnspielabgabe liegt unter der gesetzlichen Bagatellgrenze von 500 Euro. Für die Gewinnspiele dieses Jahres ist keine Glücksspielabgabe abzuführen.

Beispiel 2: Der Wert der ausgespielten Gewinne eines Veranstalters in einem Kalenderjahr beträgt 12.000 Euro. 5 % davon sind 600 Euro Gewinnspielabgabe. Die Gewinnspielabgabe liegt über der gesetzlichen Bagatellgrenze von 500 Euro. Für die Gewinnspiele dieses Jahres ist eine Glücksspielabgabe in Höhe von 600 Euro abzuführen.

Die Abgabenschuld des Steuerpflichtigen entsteht mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspieles.

Beispiel: Gewinnspielveröffentlichung am 10. Oktober 2011, die Abgabenschuld entsteht am 31. Dezember 2011.

Die Schuldner der Abgaben haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten – also bis 20. Jänner des darauffolgenden Jahres.

Beispiel:  Die Glücksspielabgabe ist bis zum 20. Jänner 2012 abzuführen

Wenn die jährliche Steuerschuld 500 Euro nicht übersteigt, ist dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel keine Meldung zu erstatten bzw. sind keine Aufzeichnungen zu übermitteln.

Bitte besprechen Sie dies, insbesondere alle Ihre Aktivitäten, speziell in Bezug auf das Glücksspielgesetz mit dem Steuerberater Ihres Einkaufsstraßen-Vereines.

(Autor: Manfred Sussitz)

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